Erstattung und
Sprechstundenbedarf
Als
Sprechstundenbedarf gelten Produkte, die der Arzt in einem nur geringen Umfang, bei mehr als einem Patienten, im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung anwendet und Produkte, die er für die
Behandlung von Notfällen vorhalten muss. Diese Arzneistoffe, Verbandmittel und andere medizinisch-technischen Mittel, werden in den Sprechstundenbedarfsvereinbarungen aufgelistet und sind somit
als Sprechstundenbedarf auf dem Rezeptmuster 16 verordnungsfähig.
Die Sprechstundenbedarfsvereinbarungen (SSB-Vereinbarungen) werden, von den verschiedenen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) mit den Landesverbänden der
Krankenkassen, abgeschlossen. Aktuell gibt es 17 verschiedene SSB-Vereinbarungen, die sich zum Teil in den verordnungsfähigen Artikeln unterscheiden und somit auch, bei der Erstattung von
modernen Wundversorgungsprodukten als Sprechstundenbedarf, verschiedene Möglichkeiten bieten. Wichtig ist es, immer die aktuellen Verordnungsgrundsätze der regional geltenden SSB-Vereinbarung zu
beachten.
Der verordnete Sprechstundenbedarf ist nur für die ambulante Behandlung von Versicherten, der an der SSB-Vereinbarung beteiligten Kostenträger, zu verwenden. Für
z.B. Privatpatienten muss ein separater Sprechstundenbedarf vorgehalten werden.
Die über den Sprechstundenbedarf bezogenen Artikel dürfen nur in der Praxis oder gegebenenfalls während eines Hausbesuchs angewendet werden. Den Patienten dürfen
keine Produkte zur weiteren Anwendung außerhalb der Praxis ausgehändigt werden. Produkte, die nur für einen einzelnen Patienten bestimmt sind, müssen über ein Einzelrezept auf den Namen des
Patienten abgerechnet werden und zählen nicht zum Sprechstundenbedarf!
Grundsätzlich muss der Sprechstundenbedarf den Bedürfnissen der Praxis entsprechen und muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Behandlungsfälle stehen.
Daher ist es empfehlenswert für die eigene Praxis, zumindest einmal, die Möglichkeit zur Abrechnung von Sprechstundenbedarf mit der zuständigen KV zu klären.
Die Verordnung erfolgt quartalsweise und hat die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit zu beachten, d. h. es sind Mengen und Verpackungsgrößen zu verordnen, die dem
Bedarf eines Quartals entsprechen und die für die einzelne Praxis am wirtschaftlichsten sind. Die Abrechnung des Sprechstundenbedarfs erfolgt mit dem, in der jeweiligen SSB-Vereinbarung
angegebenen, Kostenträger. In der Regel ist dies die Krankenkasse mit den meisten Versicherten in der Region.
Der folgenden Übersicht können Sie regionen-spezifisch entnehmen, welche Produkte der L+F Medizinprodukte GmbH als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig sind. Des
Weiteren finden Sie die Links zu den Homepages der KV und den dort veröffentlichten SSB-Vereinbarungen (alle Angaben ohne Gewähr).
Bitte beachten
Sie!
Details entnehmen Sie bitte der
Homepage der jeweiligen KV. Die Angaben sind praxisabhängig. Generell ist eine individuelle Klärung empfehlenswert. Aktuelle Meldungen auf der Homepage der KV (https://www.kvbb.de/) sollten
beachtet werden!